Statuten

Statuten

Art. 1   Name

Unter der Bezeichnung „Archäologischer Verein Luzern“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Luzern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, das Wissen über die Kulturgeschichte des Kantons Luzern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und das Interesse an der archäologischen Forschung zu fördern.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Gönnermitgliedern. Mitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 4 Mittel

Die Einnahmen des Vereins sind:
– Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern
– Spenden, Zuwendungen
Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Höchstbetrag für Mitglieder beträgt Fr. 50.-.
Gönnermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der höher ist als jener der Aktivmitglieder.
Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre haben freie Mitgliedschaft und zahlen keine Mitgliederbeiträge. 

Art. 5 Organisation

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Kontrollstelle.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge zur Traktandenliste müssen bis spätestens 30 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

Art. 7 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
– Sie wählt den Vorstand und die Präsidentin / den Präsidenten.
– Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und
  entlastet die Organe des Vereins.
– Sie entscheidet über Statutenänderungen.
– Sie entscheidet über die an der Mitgliederversammlung unterbreiteten Anträge.
– Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.

Art. 8 Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern. Er organisiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Art. 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

Art. 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig.