Statuten
Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung
„Archäologischer Verein Luzern“ besteht ein Verein im Sinne von Art.
60-79 ZGB, mit Sitz in Luzern. Er ist politisch und konfessionell
neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, das
Wissen über die Kulturgeschichte des Kantons Luzern einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich zu machen und das Interesse an der
archäologischen Forschung zu fördern.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt
sich zusammen aus Aktiv- und Gönnermitgliedern. Mitglieder können sowohl
natürliche wie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von
Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist
jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 4 Mittel
Die Einnahmen des Vereins sind:
– Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern
– Spenden, Zuwendungen
Die
Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der
Gönnermitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Höchstbetrag für Mitglieder beträgt Fr. 50.-.
Gönnermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der höher ist als jener der Aktivmitglieder.
Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre haben freie Mitgliedschaft und zahlen keine Mitgliederbeiträge.
Art. 5 Organisation
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Kontrollstelle.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der
Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der
Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Anträge zur Traktandenliste müssen bis spätestens 30 Tage vor der
Versammlung eingereicht werden.
Art. 7 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
– Sie wählt den Vorstand und die Präsidentin / den Präsidenten.
– Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und
entlastet die Organe des Vereins.
– Sie entscheidet über Statutenänderungen.
– Sie entscheidet über die an der Mitgliederversammlung unterbreiteten Anträge.
– Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern. Er organisiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle
besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt
jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand
zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei
Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Art. 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer
ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Das Vereinsvermögen ist dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.
Art. 12 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.